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Mietbedingungen

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Unternehmensdaten und Kontakt / Anbieterkennzeichnung:


Ermeco GmbH
Erfurter Straße 27 a
85386 Eching
Deutschland

Geschäftsführer: Otto Erhard

E-Mail: info@ermeco.de

Telefon: (0 89) 89 06 37 12
Telefax: (0 89) 89 06 57 43

USt.-IdNr.: DE248548747
Handelsregisternummer: HRB 162226
Registergericht München
 

§ 1 Mietgegenstand

(1) Die Vermietung des jeweilig spezifizierten Produktes erfolgt zu den vorliegenden Bedingungen. Die Auftragsbestätigung bzw. das Angebotsschreiben ist maßgeblich für den Vertragsschluss und Vertragsinhalt.

(2) Leuchtmittel bei Flutern, Leuchten und Scheinwerfer sind nicht im Mietpreis enthalten und werden im Nachweis berechnet. Gleiches gilt für sonstiges Verbrauchsmaterial.

 

§ 2 Mietzeit

(1) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache.
Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag.

(2) Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die Ermeco GmbH, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann die Ermeco GmbH die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache sechs Werktage vor Rücklieferung der Ermeco GmbH schriftlich anzuzeigen (Freimeldung). Andernfalls endet die Mietzeit 6 Werktage nach ordnungsgemäßer Rücklieferung der Mietsache an die Ermeco GmbH.
Gleiches gilt bei vereinbarter Abholung durch die Ermeco GmbH.
Bei EVU-Zählerschränken und Hauptverteilungen endet die Mietzeit mit Freiklemmen durch das EVU (E.ON, usw)

(3) ie Mindestmietdauer beträgt eine Woche.


§ 3 Mietzins

(1) Die Nettomietgebühr ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und ist zuzüglich der gesetztlichen Umsatzsteuer im Voraus bis zum zehnten Werktag an den Vermieter ohne Abzug zu entrichten. Beginnt die Mietzeit im Laufe eines Monats, so wird sie anteilig berechnet.

(2) Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Höhe einer Monatsmiete in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von der Ermeco GmbH aus, ist die Ermeco GmbH berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstandes zu verweigern bzw. zurückzuhalten. Die Ermeco GmbH ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. Die Ermeco GmbH ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen.
Die Ermeco GmbH ist in diesem Fall des Weiteren berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und alle Mietgegenstände auf Kosten des Mieters einzuziehen.


§ 4 Transport/Haftung

(1) Die Transport- und Verladekosten gehen zu Lasten des Mieters. Wird der Transport durch den Mieter vorgenommen, so trägt dieser auch die Gefahr und das Risiko für die Mietgegenstände während des Transportes.

(2) Der Vermieter stellt die Mietgegenstände in einwandfreiem Zustand zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt sofort zu prüfen. Eventuelle Reklamationen, Fehlfunktionen, Störungen oder Beschädigungen des Gerätes sind nach Erhalt vom Mieter innerhalb von zwei Tagen mit schriftlicher Fehlerbeschreibung an die Ermeco GmbH zu melden.

(3) Während der Mietdauer ist der Mieter für den betriebstüchtigen Zustand verantwortlich. Eventuell auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei unsachgemäßer Behandlung und Wartung gehen die Kosten für die Instandsetzung und Ausfallzeiten zu Lasten des Mieters. Gleiches gilt, wenn die Mietgegenstände in einem nicht einwandfreien, verschmutzten und/oder nicht betriebsfähigen Zustand zurückgegeben werden.


§ 5 Weitere Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der Ermeco GmbH vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und –komponenten zu beachten.

(2) Als Einsatzort des Mietgerätes gilt die der Ermeco GmbH genannte Lieferanschrift. Ein abweichender Einsatzort hat der Mieter der Ermeco GmbH schriftlich anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb eines Umkreises von 50 km ausgehend von der genannten Lieferanschrift nur nach schriftlicher Erlaubnis der Ermeco GmbH gestattet.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu bezahlen.

Der Gebrauch der Mietgegenstände beim Mieter darf nur von Fachkräften entsprechend den Bestimmungsanweisungen des Herstellers und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise erfolgen. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät bzw. den Mietgegenstand in gutem Zustand zu erhalten. Alle Instruktionen des Herstellers und Vermieters sind genauestens zu beachten. Bei Bedarf erfolgt eine, jeweils mit der Ermeco GmbH abzusprechende, Einweisung bei der Ermeco GmbH.

(4) Der Mieter hat die Mietgegenstände vor Eingriffen Dritter zu schützen. Reparaturen und Eingriffe an den Mietgegenständen dürfen nur durch die Ermeco GmbH erfolgen.

Eine Weitervermietung der Mietgegenstände ist ausgeschlossen.

(5) Die gemäß BGV § 5 erforderliche halbjährliche sachkundige Prüfung und die nach der Durchführungsanweisung zu BGV A2 § 5 Tabelle 1 erforderliche monatliche Prüfung der Fehlerstromschutzschalter auf Wirksamkeit kann auf Kosten des Mieters ausgeführt werden. Alle Prüfungen sind vor erster Inbetriebnahme der Mietgegenstände von einem Elektrofachmann durchführen zu lassen. Alle Prüfungen sind gesondert zu beauftragen und nicht Bestandteil des Mietvertrages. Für die bei Fehlerstromschutzschaltern in Baustromverteilern notwendige arbeitstägliche Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand ist der Mieter verantwortlich. Sollten durch Gebrauch oder durch den Aufstellungsort anders lautende Bestimmungen oder Vorschriften kürzere Prüffristen erforderlich sein, ist dies schriftlich dem Vermieter anzuzeigen. Erforderliche Reparaturen werden zu Lasten des Mieters ausgeführt. Andere Regelungen sind vor Mietbeginn schriftlich zu vereinbaren.

Der Mieter ist verpflichtet, soweit er Unternehmer ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß dem von Ermeco GmbH bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.

(6) Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen und die ordnungsgemäße Nutzung zu prüfen.

(7) Etwaige für den Einsatz der Mietsache erforderliche behördliche Sondergenehmigungen holt der Vermieter ein. Die Kosten hierfür werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.


§ 6 Gefahr / Haftung

(1) Während der Mietzeit trägt der Mieter die gefahr und das Risiko für die Mietgegenstände.

(2) Im Schadensfall hat der Mieter die Ermeco GmbH unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigung durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist der Ermeco GmbH ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.

Bei durch den Mieter verschuldeten Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. Reparaturkosten zu leisten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt unberührt.

(3) Schadensersatzansprüche gegen die Ermeco GmbH, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietobjekt selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

- groben Verschulden der Ermeco GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ermeco GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Ermeco GmbH beruhen oder

- falls die Ermeco GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
 

§ 7 Sonstige Regelungen

(1) Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis der Ermeco GmbH weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der Ermeco GmbH wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an der Mietsache.
Die Eigentumshinweise an der Mietsache dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch die Ermeco GmbH zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben bzw. anbringen oder betreiben lassen.

(2) Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, die Ermeco GmbH unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der Ermeco GmbH in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich einer eventuell hinterlegten Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an die Ermeco GmbH ab. Die Ermeco GmbH nimmt die
Abtretung an.

(4) Ein Zurückbehaltungs- und/oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der Ermeco GmbH besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die Ermeco GmbH zusteht.

(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebende Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, München, dort das Landgericht München I.

(6) Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
 

Stand: 07/2011

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